Die Satzung von „KuHh - Katzen- und Hundehilfe“           

 

        § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  

  1. Der Verein führt den Namen „KuHh“ (Katzen- und Hundehilfe).

  2. Der Verein hat den Sitz in Wardenburg.

  3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg an; nach Eintragung lautet der Name „KuHh e. V.“.

  4. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 Vereinszweck

     

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar praktischen Tierschutz durch: 

  1. Gewährung von Hilfe und Unterstützung von in Not geratenen Haus-, Heim- u. anderen Tieren im In- und Ausland, auch durch Aufnahme von Tieren in private Pflegestellen im In- und Ausland, Versorgung, Betreuung und ggf. Vermittlung in neue Familien.

  2. Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung von Straßentieren im In- und Ausland; Tiere, die sich in Obhut in privaten Pflegestellen im In- und Ausland befinden sowie Tiere, die sich in Tierheimen im In- und Ausland befinden.

  3. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren im In- und Ausland.

  4. Förderung und Unterstützung von Kastrationsprojekten im In- und Ausland.

  5. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung.

  6. Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.

  7. Verhütung von Tierquälerei, -missbrauch und -misshandlung.

  8. Einwirken auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare sowie über Presse und Nutzung moderner Medien.

  9. Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle Leistungen.

  10. Unterstützung von/und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Unterstützung von/und Kooperation mit nicht organisierten, privaten Tierschützern im In- und Ausland.

  11. Zur Erreichung der Vereinsziele ist der Verein berechtigt, anderen Tierschutzorganisationen oder Verbänden beizutreten.

     

     

    § 3 Gemeinnützigkeit 

     

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gem. § 2 dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

    § 4 Vereinsämter

     

    Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

     

     

    § 5 Mittel des Vereins

  1. Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen. Spenden können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegen genommen werden.

  2. Aufwände, die Vereinsmitgliedern bei der Umsetzung der Vereinsziele entstehen, können ebenfalls als Sachspenden anfallen und entsprechend quittiert werden.      

  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.                                                                                                                                                    

     

     

    § 6 Mitgliedschaft – Aufnahme und Kündigung

     

    Es werden zwei Formen der Mitgliedschaft unterschieden:  

  1. Aktive Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins. Diese stellen gemeinsam mit dem Vorstand das für die Vereinszwecke ehrenamtlich arbeitende Team. Sie haben innerhalb des Vereins Antrags- und Stimmrecht. Alle aktiven Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen, Belange und Ziele des Vereins nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen und sich mit ihrer ehrenamtlichen Arbeit stetig und zuverlässig in gebührendem Maße im Verein einzubringen. Eine Aufnahme als aktives, mitarbeitendes Mitglied in den Verein, kann von interessierten Personen beantragt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht. Über die Aufnahme in den Kreis der aktiven Mitglieder entscheiden die Mitglieder des bestehenden Teams per Mehrheitsentscheid, eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen und muss dem Vorstand 1 Monat vor Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid beschlossen bei:

    a) vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten

    b) Nichtanerkennung von Zweck und Satzung des Vereins

    c) Beitragsrückstand mehr als 3 Monate nach Fälligkeit

     

  2. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Fördermitglieder, nach ausfüllen des Mitgliedsantrag, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheiden die aktiven Mitglieder per Mehrheitsentscheid, eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Gewerbliche Tierhändler und Tiervermehrer werden grundsätzlich nicht aufgenommen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen und muss dem Vorstand 1 Monat vor Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid beschlossen bei:

    a) vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten

    b) Nichtanerkennung von Zweck und Satzung des Vereins

    c) Beitragsrückstand mehr als 3 Monate nach Fälligkeit

                                                                                                                                                                                                                                                                               

    § 7 Organe 

  1. Die Organe des Vereins sind:

               a) der Vorstand

               b) die Mitgliederversammlung

  2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.                                                                                                                                                                                                         

                                                                                                                                                                

    § 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (nach § 26 BGB) wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und besteht aus folgenden 3 Mitgliedern:

    a) 1. Vorsitzende/r

    b) 2. Vorsitzende/r

    c) Kassenwart.

  2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  3. Eine Abwahl kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen (konstruktives Misstrauensvotum). Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die Mitgliederversammlung binnen 8 Wochen das frei gewordene Amt neu zu besetzen.

  4. Die Sitzungen werden durch die Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen.

  6. Die einzelnen Vorstandmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

  7. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

  8. Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt leibt.                                                                                                              

                                                                                                                                                                                                                                                                      

    § 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Die Versammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden) geleitet.

  3. Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jedoch mindestens alle 2 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung, durch Einladungsschreiben per Post oder E-Mail. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen - Datum des Poststempels gilt - vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

    Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist.

  5. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.

  6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der aktiven Mitglieder festgelegt wird.

                                                                                                                                                                                                                                                                      

    § 10 Auflösung des Vereins 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

     

    § 11 Inkrafttreten der Satzung

     

    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.02.2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft.